Meldung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (kurz EnFG) ab 01.01.2023
Energiefinanzierungsgesetz
Mit dem Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetz sieht der Gesetzgeber vor, dass für die Privilegierung der KWKG-Umlagen und Offshore-Netzumlage in bestimmten Fällen nicht mehr der Letztverbraucher die Meldung abgeben muss, sondern der Netznutzer. Außerdem wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung der Frist eingeführt.
Für folgende Privilegierungssachverhalte müssen Sie als Netznutzer an die Verteilnetzbetreiber die Meldung abgeben:
- §21 EnFG Stromspeicher und Verlustenergie
- §22 EnFG elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- 23 EnFG Kuppelgasen
- 24 EnFG Herstellung von Grünen Wasserstoff
- 37 EnFG Schienenbahnen
- 38 EnFG elektrische betriebenen Bussen im Linienverkehr
- 39 EnFG Landstromanlagen
Die Meldeflicht sieht vor, dass Sie unverzüglich, spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres die Basisangaben mitteilen müssen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Sanktionierung von 20% der Privilegierungen.
Die Basisangaben umfassen laut BDEW folgende Informationen:
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
die Angabe, ob es sich bei dem relevanten Letztverbraucher um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
die Angabe, ob gegen den relevanten Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der EU-KOM zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen und
Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Privilegien sind oder sein können sowie deren Zeitpunkt.
Bis zum 31.03. des Folgejahres sind laut BDEW folgende Angaben zu melden:
- die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
- die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlage-pflicht erfolgt,
- den Grund der Umlagenprivilegierung sowie
- die aus dem Netz entnommenen Strommengen, jeweils aufgeschlüsselt nach Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen.
Eine Abgabe der Meldung nach dem 31.03. führt zur Zahlungspflicht in Höhe von 100 % der Umlagen.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns die Daten unter Einhaltung der DSGVO Vorgaben zur Verfügung stellen.
Wir hoffen, dass von Seiten BDEW oder den ÜNBs brancheneinheitlichen Vorlagen erstellt werden.
Da diese aktuell noch nicht zur Verfügung stehen, stellen wir Ihnen hier in Kürze eine Meldedatei zur Verfügung.
Für Anwendung der bidirektionale Ladepunkte (§ 21 Abs. 3 EnFG) möchten wir darauf hinweisen, dass die Privilegierung der Umlagen nur dann anwendbar ist, wenn der bezogene Strom ganz oder teilweise auch wieder ins Netz eingespeist wird.
Wird das Elektromobil allein als „geschlossenes Verbrauchsgerät mit Akku“ für den normalen Zweck der Elektromobilität eingesetzt, also nur als Verbrauchseinrichtung OHNE Rückspeisung, wird die Einspeicherung als „normaler“ Verbrauch gewertet.
Wichtig:
Voraussetzung für die Anwendung des EnFG ab dem 01.01.2023 ist die Zustimmung des unter §68 EnFG noch ausstehende beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.