Stromanschlussstecker auf Geldscheinen

§ 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres

Geltende Netzentgelte

Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Stadtwerke Olching Stromnetz GmbH & Co. KG mit Wirkung zum 01.01.2023 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2023 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2023 erforderlich wird.

Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Stadtwerke Olching Stromnetz GmbH & Co. KG zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Stadtwerke Olching Stromnetz GmbH & Co. KG garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.