Förderende EEG

Ende der bisherigen EEG-Vergütung – wie geht’s weiter?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert Betreibern einer Ökostromanlage für 20 Jahre eine festgeschriebene Einspeisevergütung. Diese Vergütung endet automatisch zum 31. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres. Die Zeit nach der gesetzlichen Förderdauer wird als „Post-EEG Phase“ bezeichnet.

Im EEG ist auch geregelt, was nach dem Ablauf der 20-jährigen Förderung passiert. Wir stellen auf dieser Seite die Optionen vor:

Detaillierte Optionen für den Weiterbetrieb betroffener Anlagen

Installierte Leistung bis 100 kW - gilt für alle Energieträger (außer Wind):

1. Volleinspeisung mit Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Für diese Option ist Ihrerseits keine weitere Handlung erforderlich. Nach Ende der EEG-Förderung fällt Ihre Anlage automatisch in die gesetzlich geregelte Auffangvergütung nach dem EEG. Bei der Volleinspeisung mit Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber wird der durch Ihre Anlage erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Für den eingespeisten Strom erhalten Sie eine Vergütung durch den Netzbetreiber, die sogenannte Auffangvergütung nach dem EEG. Diese setzt sich aus dem jeweiligen Marktwert (gesetzliches Maximum 10 Cent/kWh) abzgl. einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale zusammen.

Hinweise:

  • Option ist bis zum 31.12.2032 begrenzt
  • Gilt nicht für Windenergieanlagen
  • Ausnahme Güllekleinanlagen bis 150 kW: Anschlussförderung einmalig für weitere 10 Jahre bei Inbetriebnahme der Anlage bis 31. Dezember 2004. Hierfür ist eine Beantragung bei der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber notwendig.

2. Überschusseinspeisung mit Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Bei der Überschusseinspeisung mit Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber wird der erzeugte Strom für den Eigenverbrauch verwendet. Der restliche überschüssige Strom wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Für den eingespeisten Strom erhalten Sie eine Vergütung durch den Netzbetreiber, die sogenannte Auffangvergütung nach dem EEG. Diese setzt sich aus dem jeweiligen Marktwert (gesetzliches Maximum 10 Cent/kWh) abzgl. einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale zusammen.

Hierfür müssen Sie Ihre Anlage technisch umrüsten, sodass der erzeugte Strom für den Eigenverbrauch verwendet werden kann. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Elektroinstallateur. Mit Einbau eines Batteriespeichers kann der Eigenverbrauchs-Anteil erhöht werden. Für den Kauf und die Installation eines Batteriespeichers können Sie sich an einen Hersteller Ihrer Wahl wenden.

Hinweise:

  • Option ist bis zum 31.12.2032 begrenzt
  • Gilt nicht für Windenergieanlagen
  • Ausnahme Güllekleinanlagen bis 150 kW: Anschlussförderung einmalig für weitere 10 Jahre bei Inbetriebnahme der Anlage bis 31. Dezember 2004. Hierfür ist eine Beantragung bei der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber notwendig.

3. Volleinspeisung/Überschusseinspeisung mit Abnahme durch den Direktvermarkter

Bei der Variante Volleinspeisung mit Abnahme durch den Direktvermarkter wird der durch Ihre Anlage erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird über ein Direktvermarktungs-Unternehmen (Direktvermarkter) vermarktet. Bei der Variante Überschusseinspeisung mit Abnahme durch den Direktvermarkter wird der erzeugte Strom für den Eigenverbrauch verwendet. Der restliche überschüssige Strom wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Sie erhalten für Ihren eingespeisten Strom Erlöse durch Ihren Direktvermarkter ausbezahlt. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie einen Vertrag mit einem Direktvermarkter Ihrer Wahl abschließen. Voraussetzungen für die Direktvermarktung sind die Fernsteuerung der Anlage gemäß § 10b EEG durch Ihren Direktvermarkter sowie eine registrierende Lastgangmessung (RLM).

Weitere Informationen zur Direktvermarktung Ihres erzeugten Stroms finden Sie unter Direktvermarktung


Installierte Leistung größer 100 kW und alle Windkraftanlagen:

Einspeisung mit Abnahme durch den Direktvermarkter (sonstige Direktvermarktung)

Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW müssen verpflichtend in die sonstige Direktvermarktung wechseln.

Bei der Volleinspeisung/Überschusseinspeisung mit Abnahme durch den Direktvermarkter wird der durch Ihre Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Für den eingespeisten Strom erhalten Sie Erlöse durch Ihren Direktvermarkter ausbezahlt. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie einen Vertrag mit einem Direktvermarkter Ihrer Wahl abschließen.

Voraussetzungen für die Direktvermarktung sind die Fernsteuerung der Anlage gemäß § 10b EEG durch Ihren Direktvermarkter sowie eine registrierende Lastgangmessung (RLM).

Weitere Informationen zur Direktvermarktung Ihres erzeugten Stroms finden Sie unter Direktvermarktung


Vergütungsverzicht

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Alle oben genannten Optionen vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung sowie der Zustimmung durch die EU-Kommission.